Januar 16, 2026

Wer Medien begrenzen will, greift ihre Unabhängigkeit an

 

Eine Erwiderung auf die Unterstützer von Daniel Günther

Die Unterstützer von Daniel Günther argumentieren, es gehe nicht um Zensur, sondern um notwendige Grenzen und Qualitätsmechanismen für Medien. Diese Argumentation wirkt moderat, verkennt aber den verfassungsrechtlichen Kern der Sache – und verschleiert einen gefährlichen Perspektivwechsel.

Denn die zentrale Frage lautet nicht, ob Medien Verantwortung tragen, sondern ob der Staat – direkt oder mittelbar – an der Definition dieser Verantwortung beteiligt sein darf.

1. Medienfreiheit setzt staatliche Distanz voraus

Die Freiheit der Medien ist nur dort real, wo staatliche Unabhängigkeit strikt gewahrt bleibt. Das ist keine formale Floskel, sondern eine konstitutive Voraussetzung des demokratischen Verfassungsstaates.

Ein Staat, der beginnt,

  • Qualitätsmaßstäbe zu formulieren,

  • mediale Inhalte zu bewerten,

  • „demokratietaugliche“ Kommunikation zu definieren,

verlässt die Rolle des neutralen Garanten und wird zum Akteur im Meinungsmarkt. Genau das verbietet Artikel 5 GG.

Medien sind nicht frei, wenn sie formal nicht verboten sind. Sie sind nur frei, wenn sie ohne staatliche Erwartungshaltung, ohne regulatorischen Druck und ohne inhaltliche Vorgaben arbeiten können.

2. Qualität ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Machtinstrument

„Qualität“ klingt objektiv. Sie ist es nicht. Qualität ist immer normativ, zeitabhängig und politisch kontingent. Sobald Qualität zur Grundlage von Regulierung wird, entscheidet nicht mehr die Öffentlichkeit, sondern ein institutioneller Maßstab – und damit Macht.

Die Unterstützer von Daniel Günther sprechen von Qualitätsmechanismen, ohne zu sagen, wer diese Mechanismen definiert, wer sie durchsetzt und wer sie kontrolliert. Genau darin liegt das Problem.

Ein freiheitlicher Staat darf Irrtum, Überzeichnung und Provokation nicht verhindern wollen. Er muss sie aushalten. Alles andere ist kein Schutz der Demokratie, sondern ihre Verwaltung.

3. Der Staat darf Meinungsfreiheit nicht pädagogisieren

Die Argumentation folgt erkennbar einer Schutzlogik: Bürger seien durch Desinformation, Populismus und Zuspitzung überfordert; der Staat müsse lenkend eingreifen. Dieses Denken ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar.

Der Staat hat nicht die Aufgabe, Bürger vor Meinungen zu bewahren, sondern sie zur eigenständigen Urteilsbildung zu befähigen. Bildung, Medienkompetenz und offene Debatte sind seine Instrumente – nicht Vorselektion, nicht Inhaltskontrolle, nicht moralische Bewertung.

Ein Staat, der anfängt, Meinungen zu sortieren, hat das Vertrauen in die Mündigkeit seiner Bürger bereits verloren.

4. Historische Analogien führen hier in die Irre

Der Verweis auf den Nationalsozialismus als Begründung für stärkere Kontrolle ist nicht nur unpräzise, sondern gefährlich. Die Lehre aus der NS-Zeit war nicht, dass Medien stärker reguliert werden müssen, sondern dass staatliche Einflussnahme auf Meinungen niemals wieder stattfinden darf.

Der NS-Staat war kein Zuviel an Meinungsfreiheit, sondern ihre vollständige Abschaffung. Wer heutige Meinungsvielfalt – so unerquicklich sie sein mag – mit damaliger Propaganda in Verbindung bringt, verdreht die historische Lehre ins Gegenteil.

5. Plattformregulierung rechtfertigt keine Inhaltssteuerung

Richtig ist: Digitale Plattformen sind keine neutralen Infrastrukturen. Aber auch hier gilt:
Regulierung darf sich auf Transparenz, Haftung, Wettbewerbsfragen und Strafverfolgung beschränken. Sie darf nicht in die inhaltliche Bewertung politischer Kommunikation umschlagen.

Die Frage, „wer Inhalte kontrolliert“, darf in einem Rechtsstaat nur eine Antwort haben: unabhängige Gerichte – ex post, einzelfallbezogen und auf gesetzlicher Grundlage. Alles andere ist funktionale Zensur, auch ohne formales Verbot.

6. Die unbequeme Frage bleibt unbeantwortet

Die Unterstützer von Daniel Günther beklagen Empörungskultur, Verzerrung und Populismus. Sie stellen aber nicht die entscheidende Frage:

Was geschieht, wenn die heutigen Qualitätsdefinierer morgen selbst Minderheit sind?

Ein System, das Freiheit durch Begrenzung sichern will, funktioniert nur solange, wie die „Richtigen“ entscheiden. Das ist kein freiheitliches, sondern ein technokratisches Staatsverständnis.

Medien brauchen Verantwortung – aber keine staatlich oder staatsnah definierte Qualität.
Demokratie braucht Unabhängigkeit – nicht Anleitung.
Freiheit braucht Vertrauen – nicht Vormundschaft.

Wer die Unabhängigkeit der Medien relativiert, um Demokratie zu schützen, greift genau das an, was er zu verteidigen vorgibt.


Meldestellen für Hass und Hetze im Netz, die von NGOs betrieben werden, sind in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich hoch ambivalent zu bewerten. Sie bewegen sich in einem Graubereich zwischen zulässigem zivilgesellschaftlichem Engagement und faktischer Vorverlagerung staatlicher Eingriffe in die Meinungsfreiheit.

Eine nüchterne Bewertung erfordert die saubere Trennung mehrerer Ebenen.


1. Ausgangspunkt: Art. 5 GG und staatliche Neutralität

Artikel 5 GG bindet den Staat, nicht private Akteure. NGOs dürfen grundsätzlich sammeln, melden, kritisieren und einordnen. Problematisch wird es jedoch dort, wo private Meldestrukturen funktional staatliche Aufgaben übernehmen oder staatliche Entscheidungen vorbereiten.

Der verfassungsrechtliche Maßstab lautet nicht:

„Wer meldet?“
sondern:
„Mit welcher Wirkung und in wessen Auftrag?“


2. Zulässiger Bereich: Zivilgesellschaftliche Beobachtung

Unproblematisch sind NGO-Meldestellen, wenn sie:

  • rein dokumentierend tätig sind,

  • keine Vorbewertung mit Sanktionsfolgen vornehmen,

  • keine privilegierte Stellung gegenüber staatlichen Stellen haben,

  • ihre Kriterien transparent offenlegen,

  • keine staatliche Finanzierung mit inhaltlicher Steuerung erhalten.

In diesem Rahmen sind sie Ausdruck gesellschaftlicher Meinungsfreiheit und Teil öffentlicher Debatte.


3. Der kritische Punkt: Funktionale Staatsnähe

Verfassungsrechtlich heikel wird es, wenn Meldestellen:

  • institutionell mit Ministerien, Landesmedienanstalten oder Staatsanwaltschaften verzahnt sind,

  • Meldungen automatisiert oder priorisiert an staatliche Stellen weiterleiten,

  • Vorbewertungen treffen, was „Hass“, „Hetze“, „Desinformation“ oder „demokratiegefährdend“ sei,

  • staatlich finanziert werden, ohne strikt inhaltliche Neutralitätspflichten.

Dann entsteht keine private Meinungsäußerung mehr, sondern eine funktionale Auslagerung staatlicher Vorfeldkontrolle.

Das ist verfassungsrechtlich hoch problematisch.


4. Vorverlagerung von Eingriffen ohne Rechtsschutz

Ein zentrales Problem dieser Meldestellen liegt in der fehlenden rechtsstaatlichen Absicherung:

  • Keine Anhörung der Betroffenen,

  • kein Richtervorbehalt,

  • keine Beweisregeln,

  • keine effektiven Rechtsmittel,

  • keine Transparenz über Lösch- oder Sanktionsketten.

Wenn auf eine NGO-Meldung hin:

  • Inhalte gelöscht,

  • Accounts gesperrt,

  • Reichweiten eingeschränkt,

  • Ermittlungen eingeleitet

werden, liegt faktisch ein Eingriff in Art. 5 GG vor – ohne rechtsstaatliches Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont:

Grundrechtseingriffe dürfen nicht in intransparente Vorfeldstrukturen verlagert werden.


5. Das Neutralitätsproblem: Politische Schlagseite

Viele dieser Meldestellen arbeiten mit normativ aufgeladenen Begriffen, die juristisch nicht eindeutig definiert sind:

  • „Hass“

  • „Hetze“

  • „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“

  • „demokratiegefährdende Narrative“

Diese Begriffe sind keine Straftatbestände, sondern politisch-soziologische Kategorien. Wer sie operationalisiert, trifft Wertentscheidungen.

Wenn NGOs mit erkennbarer politischer oder ideologischer Nähe solche Kategorien anwenden und gleichzeitig als Zuarbeiter staatlicher Stellen fungieren, ist die staatliche Neutralität nicht mehr gewahrt.

Der Staat darf Meinungen nicht über Dritte bewerten lassen, die selbst Teil des politischen Diskurses sind.


6. Abschreckungseffekt („Chilling Effect“)

Selbst ohne formelle Sanktion erzeugen Meldestellen einen erheblichen Einschüchterungs- und Abschreckungseffekt:

  • Bürger rechnen mit Meldung, Sperre oder Anzeige,

  • sie vermeiden zugespitzte oder unbequeme Meinungen,

  • öffentliche Debatte verengt sich.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt diesen „chilling effect“ ausdrücklich als grundrechtsrelevant an – auch ohne unmittelbaren Zwang.

Ein Klima permanenter Meldbarkeit ist mit einer offenen Debattenkultur unvereinbar.


7. Zusammenhang mit dem Günther-Diskurs

Im Kontext der Äußerungen von Daniel Günther und der Forderung nach „Grenzen“ für Medien wird deutlich:

Meldestellen sind kein neutrales Hilfsmittel, sondern Teil eines Steuerungsmodells, das:

  • Meinungsfreiheit nicht mehr als Grundbedingung,

  • sondern als Risiko betrachtet,

  • Kontrolle vor Befähigung stellt,

  • Delegation statt Verantwortung wählt.

Sie passen exakt in ein paternalistisches Staatsverständnis, das Konflikte nicht aushält, sondern vorfiltert.

Meldestellen für Hass und Hetze sind:

  • zulässig, solange sie rein privat, transparent und ohne staatliche Anschlusswirkung arbeiten;

  • verfassungsrechtlich bedenklich, sobald sie faktisch staatliche Vorfeldkontrolle übernehmen;

  • unzulässig, wenn sie Grundrechtseingriffe vorbereiten oder auslösen, ohne rechtsstaatliche Sicherungen.

 

 


Ein Beispiel: Amadeu Antonio Stiftung

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